Chorverband Wattenscheid e.V.


Satzung

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Logo des Chorverbands Wattenscheid: Stadtwappen Wattenscheid mit Text "gegr. 1950" im rechten gelben Feld und "Chorverband Wattenscheid" grün entlang des unteren Wappenrands

§ 1 - Name und Sitz
§ 2 - Zweck und Aufgabe
§ 3 - Gemeinnützigkeit
§ 4 - Mitgliedschaft
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 - Geschäftsjahr und Verwaltung
§ 8 - Organe
§ 9 - Mitgliederversammlung
§ 10 - Vorstand
§ 11 - Datenschutz
§ 12 - Satzungsänderung
§ 13 - Auflösung
§ 14 - Inkrafttreten

 

§ 1 - Name und Sitz

(1) Der im Jahre 1950 gegründete Sängerkreis Wattenscheid e.V., Mitglied im ChorVerband Nordrhein-Westfalen e.V. und im Deutschen Chorverband e.V., trägt den Namen

Chorverband Wattenscheid e.V.

und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen.

(2) Der Chorverband Wattenscheid e.V. (nachfolgend genannt Chorverband oder Verein) hat seinen Sitz in Bochum-Wattenscheid.

§ 2 - Zweck und Aufgabe

(1) Der Zweck des Chorverbands besteht in der Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch Verbreitung und Pflege des Singens und Musizierens in Gemeinschaft. Dabei werden grundlegende Werte des Singens vermittelt, künstlerische Leistungen in oder für Chöre, Sing-, Instrumental- und Tanzgruppen gefördert. Der Chorverband vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem ChorVerband Nordrhein-Westfalen und dem Deutschen Chorverband.

(2) Der Chorverband fördert das vokale und instrumentale Laienmusizieren und koordiniert die dazu erforderlichen Maßnahmen innerhalb der Grenzen der ehemaligen Stadt Wattenscheid.

Besondere Aufgaben sind:

a) Austausch von Erfahrungen seiner Mitglieder

b) Öffentlichkeitsarbeit

c) Gemeinschaftliche Planung und Durchführung von Veranstaltungen

d) Förderung und Pflege der Musik in den Sing-, Instrumental- und Tanzkreisen von Kinder- und Jugendchören

e) Pflege der heimatlichen Kultur

(3) Der Chorverband arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb seiner Grenzen und darüber hinaus mit den kommunalen Körperschaften zusammen. Auch interessierte Gremien werden darin eingebunden.

(4) Die Mitglieder des Chorverbands stehen auf neutraler, demokratischer Grundlage, bekennen sich zu der im Grundgesetz verankerten Staatsform und haben sich zu einer kulturellen Gemeinschaft zusammengeschlossen. Der Chorverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Richtlinie seiner Arbeit ist das Kulturprogramm des Deutschen Chorverbands.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Der Chorverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.\ Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Chorverbands sind:

(1.1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden, Frauen-, Männer- und gemischte Chöre, Instrumentalgruppen, Orchester, Neigungsgruppen sowie jene im § 4 der Satzung der Sängerjugend NRW e.V. angeschlossenen Kinder- und Jugendchöre mit Instrumental- und Neigungsgruppen, sofern sie die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke verfolgen.

(1.2) Ehrenmitglieder

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die Bestrebungen und Ziele des Chorverbands unterstützt. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(3) Der Antrag zur Aufnahme in den Chorverband ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(4) Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem/der Betroffenen, mit einer Frist von einem Monat nach Ablehnung, die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(5) Über Aufnahme, Kündigung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Freiwilliger Austritt

b) Ausschluss

c) Auflösung des Mitgliedsvereins

(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Chorverband zum Ende eines Geschäftsjahres mit Halbjahresfrist kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Hat ein Mitglied seine Tätigkeit endgültig eingestellt, kann der Vorstand des Chorverbands nach entsprechender Prüfung die Mitgliedschaft löschen.

(4) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Chorverband ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Mitteilung des Grundes eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung des Mitglieds entsprechend der Regelung § 4 Abs. 4 S. 2 u. 3 dieser Satzung möglich. Die Mitgliedschaft ruht, bis über die Berufung entschieden ist.

(5) Mit dem Ausscheiden des Mitglieds erlöschen alle Mitgliedsrechte, insbesondere alle Rechte am Vermögen des Chorverbands.

(6) Kommt ein Mitglied trotz Mahnung und Verwarnung durch den Vorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, ruhen seine Mitgliedsrechte.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Chorverbands sind in ihrer eigenen Verfassung und Verwaltung frei. Verfassung und Verwaltung müssen aber mit den Inhalten dieser Satzung in Einklang stehen.

(2) Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Chorverband erwirkt. Sie haben das Recht, die Einrichtungen der Chorverbände des Bundes und des Landes NRW zu nutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Chorverbands in jeder Weise zu fördern, die satzungsgemäßen Anordnungen und die Beschlüsse auszuführen und die festgesetzten Beiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.

§ 7 - Geschäftsjahr und Verwaltung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum.

(3) Bekanntmachungen des Chorverbands erfolgen in schriftlicher Form; die Schriftform wird durch Übersendung in einer E-Mail gewahrt.

(4) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Organe des Chorverbands ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5) Bei Abstimmungen berechnet sich die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieser Satzung gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt, eine Wahl als nicht erfolgt.

(6) Bei der Bemessung aller nach dieser Satzung maßgeblichen Fristen gilt vorbehaltlich anderer Regelungen dieser Satzung das Datum des Poststempels.

(7) Der Chorverband erhebt Beiträge. Der Beitrag setzt sich zusammen unter anderem aus den Versicherungsprämien sowie dem Beitrag für den ChorVerband Nordrhein-Westfalen e.V. Der Chorverband kann darüber hinaus Umlagen erheben.

§ 8 - Organe

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal zu Beginn eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.\ Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies aus dringenden und wichtigen Gründen beschließt, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung; die Schriftform wird durch Übersendung in einer E-Mail gewahrt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

(3) Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, werden durch Delegierte vertreten. Je 10 aktiven Mitgliedern des Mitgliedsverbands laut letzter Bestandserhebung des ChorVerbands NRW kann je ein Mitglied des Mitgliedsverbands in die Mitgliederversammlung delegiert werden. Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder bzw. Delegierte; findet die Mitgliederversammlung ganz oder teilweise online statt, gilt die Online-Teilnahme als Anwesenheit. Mitglieder des Vorstands haben kein Stimmrecht, es sei denn als Delegierte oder als direktes, persönliches Mitglied des Chorverbands.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Für die Dauer der Wahl des/der Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in. Nach seiner/ihrer Wahl übernimmt der/die Vorsitzende die Leitung der Mitgliederversammlung.\ Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse zu den § 12 und 13 dieser Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst und durch den/die Schriftführer/in protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht ein/e Stimmberechtigte/r die geheime Abstimmung wünscht.

(5) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen

c) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen mit/und Entlastung des Vorstands

d) Entgegennahme des Berichtes des/der Kreischorleiters/Kreischorleiterin

e) Wahl des Vorstands

f) Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Chorverbands

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(6) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen; die Schriftform wird durch Übersendung in einer E-Mail gewahrt. Über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Nach Ablauf der 10-tägigen Frist und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, auch auf Ergänzung der Tagesordnung, können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Behandelte Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu verlesen und werden den Mitgliedern zugestellt, möglichst mit der Einladung.

(7) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands für ihren Arbeitsaufwand eine pauschale Vergütung erhalten. Deren Höhe ist begrenzt auf den Betrag, den § 3 Ziff. 26a EStG als sogenannte Ehrenamtspauschale in der jeweils gültigen Fassung vorgibt.

§ 10 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der/die Vorsitzende

b) der/die stellvertretende Vorsitzende

c) der/die Schatzmeister/in

d) der/die Schriftführer/in

e) der/die Gleichstellungsbeauftragte

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten den Chorverband gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) der/die stellvertretende Schatzmeister/in

b) der/die stellvertretende Schriftführer/in

c) der/die Referent/in für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

d) der/die Jugendreferent/in

e) der/die Kreischorleiter/in

f) vier Beisitzer/innen

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands der/die Stellvertreter/in oder eines der übrigen Mitglieder des Vorstands die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Vorsitzendem/r und Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Sitzung ist nicht öffentlich.

§ 11 - Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied des Vereins und seiner Mitgliedsvereine insbesondere die folgenden Rechte:

Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO

Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO

Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO

Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde nach Art 77 DSGVO

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 - Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten beschlossen werden. Es müssen mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sein.

§ 13 - Auflösung

(1) Die Auflösung des Chorverbands kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten beschlossen werden. Es müssen mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sein.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Chorverbands oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Chorstiftung ChorVerband NRW e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

(3) Die Liquidation wird durch den Vorstand vorgenommen.

§ 14 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung hat der Chorverband in der Mitgliederversammlung am 1. Juli 2022 beschlossen.

(2) Sie wird mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nummer VR 3609 wirksam.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. April 2019 außer Kraft.


Eingetragen im Vereinsregister am 22.09.2022